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Gartenordnung Drucken

Gartenordnung des Vereins Gartenkolonie Inselblick e.V.

vom 01.11.1990
geändert 30.03.1996
geändert 31.03.1997
geändert 27.04.2008

1. Allgemeines

Die Gartenordnung enthält die Regeln für die Nutzung und Gestaltung der Kleingärten sowie für das Zusammenleben in den Kleingartenanlagen. Die Gartenordnung ist Bestandteil der Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die Rechte und Pflichten der Pächter von Kleingärten.

2. Gemeinschaftseinrichtungen

2.1. Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sind auf die gegenseitige Achtung und Unterstützung, kameradschaftliche Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommendheit im individuellen Verhalten auszurichten.

2.2. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der Pächter zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichtet.

Eine finanzielle Leistung sollte eine Ausnahme sein. Leistungen für die Gemeinschaft sind in der Regel nicht rückzahlbar.

Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Pächter Ersatzpersonen gestellt bzw. ein finanzieller Ausgleich geleistet werden.

Entsprechende Details sind durch die Mitgliederversammlung unseres Vereins festzulegen.

Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht geleistete Stunden können zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes führen.

2.3. Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind Eigentum des Vereins und schonend zu behandeln, um Beschädigungen zu verhindern.

Der zur Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln.

2.4. Die Wege vor den Kleingärten sind von den Pächtern des jeweils angrenzenden Kleingartens in gutem Zustand zu halten. Baumaterial u.a. darf nur kurzfristig, unter Beachtung der üblichen Sicherheitsbestimmungen, außerhalb des Kleingartens gelagert werden, wenn dadurch keine Behinderung bei der Benutzung der Wege entsteht. Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens von mehr als 24 Stunden bedarf der Zustimmung des Vereins.

2.5. Das Betreten der Biotope außerhalb der Kleingartenanlage ist nur an den vorhandenen Toren der Gemeinschaftsanlage gestattet.

3. Kleingärten

3.1. Die Übergabe der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Erholung im Sinne der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

Der Pächter übernimmt mit dem Abschluss des Kleingartenpachtvertrages die Verantwortung für eine nichterwerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.

Die kleingärtnerische Nutzung ist die Kombination des nicht erwerbsmäßigen Anbaues von Obst, Gemüse, Blumen und anderen Gartenbauerzeugnissen durch den Kleingärtner oder seine Familienangehörigen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.

3.2. Jeder Pächter kann seinen Kleingarten bei Einhaltung der Festlegungen des Kleingartenpachtvertrages und der Kleingartenordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch gestalten und nutzen.

Wenn aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen der Pächter vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bearbeitet, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vereins einen Betreuer einsetzen.

3.3. Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche des Gartens ist für den Anbau von Obst und Gemüse zu nutzen. Mindestens 10 % der Gesamtfläche des Gartens muss als zusammenhängende Fläche als Grabeland genutzt werden. Ausnahmen sind durch den Vorstand zu prüfen. Der Garten ist in einem gepflegten Zustand zuhalten. Naturnahe Flächen (Ökowiesen) sind erlaubt.

In den Kleingärten sind bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm zu pflanzen. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sind zu pflegen und zu erhalten, wenn benachbarte Gärten nicht beeinträchtigt werden.

Die im Anhang festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten.

3.4. Zur Gartengestaltung sind als Gehölze vorrangig standorttypische Arten auszuwählen.

Die Anpflanzung hochwachsender Laub- und Nadelgehölze (z. B.: Fichten jeder Art, Kiefern, Birken) ist im Kleingarten nur zulässig, wenn die kleingärtnerische Nutzung des Gartens nicht beeinträchtigt wird und der Stammdurchmesser, in der Höhe von einem Meter, 9 cm nicht übersteigt. Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuß, Hollunder, und Walnuß nicht erlaubt sind. Rot und Weissdorn darf wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht in der Kleingartenanlage gepflanzt werden.

Bei Ziersträuchern sollten nur niedrige und halbhohe Wuchsformen (bis 2,50 m) zu pflanzen, sofern sie nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten.

3.5. Auf Beschluss des Vereins kann

- die Haltung von Kaninchen, Hühnern und Tauben in Volieren zugelassen werden, wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt und die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich gestört wird,

- das Mitbringen von Haustieren, z.B. Hunde und Vögel, in die Kleingartenanlage gestattet werden, wenn der Pächter des Kleingartens dafür sorgt, dass niemand belästigt wird.

Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang. Katzen haben grundsätzlich Halsglöckchen zu tragen.

Für Schäden und Verunreinigungen, die ein Tier verursacht, haftet der Eigentümer bzw. der Besitzer.

3.6. Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. zur Bienenhaltung ist die Genehmigung beim Verein einzuholen und die für die Bienenhaltung maßgeblichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.

4. Bauwerke

4.1. Die Errichtung von Bauwerken hat auf der Grundlage der maßgebenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Brandenburgischen Bauordnung und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlagen zu erfolgen.

An Bauwerken, die vor dem 03.10.1990 auf der Grundlage einer Baugenehmigung errichtet wurden und unter Bestandsschutz des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes stehen, sind Erweiterungen nicht zulässig.

Zusätzlich zu der für den Bauwerksbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 5 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.

4.2. Mit Zustimmung des Vereins können Wind- und Sichtschutzblenden errichtet werden. Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m sind zulässig. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind die Hecken am Hauptweg der Kleingartenanlage. Hier liegt die Begrenzung bei 2,20 m.

Weiterhin ist es gestattet Orts unveränderliche Sitzplätze sowie Zier- und Wasserpflanzenteiche mit flachem Randstreifen bis max. 10 m2 Grundfläche anzulegen. Bei der Anlage von Gartenteichen sind vorrangig Lehm-Ton-Dichtungen oder Folien zu verwenden. Je Kleingarten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus ohne festen Boden) oder Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 m2 und einer Höhe bis 2,20 m mit Zustimmung des Zwischenpächters errichtet werden.

Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand für Kleingewächshäuser, Folientunnel und -zelte muss mindestens 1 m betragen. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist nur das Aufstellen von transportablen Kleintierställen zulässig. Bei Pächterwechsel besteht für diese Baulichkeiten kein Entschädigungsanspruch.

4.3. Das auf die Sommermonate zeitbegrenzte Aufstellen von transportablen Aufstellbecken bis zu 9 m2 Grundfläche, sowie Spielzelten im Bereich der Kleingärten ist statthaft.

Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 m2 Grundfläche (Höhe maximal 1,25 m) ist möglich. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.

4.4. Die Errichtung von Sichtbehindernden Einfriedungen an der Kleingartenanlagengrenze oder im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Zwischenpächter abhängig.

5. Umwelt und Naturschutz

5.1. Jeder Pächter übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg.

Bei der Nutzung der Kleingärten ist dem Erhalt, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. Pflanzenschutzmittel sind schonend, unter Beachtung der Anwendungsvorschrift, insbesondere des Schutzes der Bienen, der Zierfische und des Grundwassers, anzuwenden. Wer Pflanzenschutzmittel anwendet oder anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.

5.2. Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,5 m von der Nachbargrenze einzuhalten.

Fäkalien sind nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter zu beseitigen. Der Pächter ist verpflichtet, beim Vereinsvorstand die aktuelle Fäkalienentsorgung auf verlangen vorzulegen.

Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nur gestattet, wenn dies zur Bekämpfung von Krankheiten unabdingbar ist. Für das Verbrennen oder das anderweitige Beseitigen der beim Obstbaumschnitt anfallenden Äste und Zweige (ohne Laub) gelten die Festlegungen der örtlichen Behörden. Die Belästigung der Nachbarn durch Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Nicht gestattet ist das Abbrennen von Weg- und Feldrainen. Nicht kompostierbare Abfälle, bzw. verwertbare Stoffe sind der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.

5.3. Jeder Pächter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß und umweltschonend zu bekämpfen. Beim Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten sind durch den Pächter der Verein und die zuständigen Behörden zu informieren. Die von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sind zu befolgen. Der Gebrauch von Herbiziden, Unkrautvernichtungsmitteln und Gifte gegen Kleinnager ist strengstens verboten.

5.4. Es wird empfohlen, Nistkästen für Vögel, Hummeln und Wildbienen, sowie Vogeltränken anzulegen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.

6. Ordnung und Ruhe

6.1. Das Befahren der Kleingartenanlagen mit Kraftfahrzeugen ist in der Parkordnung geregelt.

6.2. Jeder Pächter ist verpflichtet, die für die Kleingartenanlage durch den Verein festgelegte Ordnung zur Benutzung der Wege, zum Schließen der Tore oder Türen der Anlage einzuhalten.

6.3. Die Pächter sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und seine Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten.

6.4. Vom 1.Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 12.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten

Besondere Ruhe ist zu wahren:

täglich zwischen 12.00 und 15.00 Uhr

vor 8.00 und nach 22.00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

Arbeitsgeräte mit hohem Geräuschpegel können nur von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.

Rundfunk-, Fernseh- und Abspielgeräten sind auf solche Lautstärke abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

6.5. Ballspielen ist nur auf den vom Verein festgelegten Spielplätzen gestattet. (Sportplatz, Fläche Museumsland)

6.6. Die Entleerung der Fäkaliengrube erfolgt an Werktagen ganztägig und am Samstag in der zeit von 8-12 Uhr.

7. Verstöße

Verstöße gegen die Gartenordnung und anderer geltenden Bestimmungen, sind vom Pächter nach schriftlicher Aufforderung in einer angemessenen Frist zu beheben. Fortgesetzte Zuwiderhandlungen führen zur Kündigung des Pachtvertrages.

8. Hausrecht

8.1. Der Verein bzw. dessen Bevollmächtigte sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt, die Kleingärten im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen, zu betreten.

8.2. Der Verein ist berechtigt Familienangehörigen der Pächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlagen zeitbegrenzt zu untersagen. Maximal 6 Monate. Dieses Verbot ist öffentlich bekanntzumachen.

9. Schlussbestimmungen

Der Verein ist zur Durchsetzung der Gartenordnung verpflichtet. Schwerwiegende Verstöße sind dem Zwischenpächter zu melden.

Der Verein kann nach Abstimmung mit dem Zwischenpächter Ergänzungen und spezifische Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Gartenordnung in seiner Kleingartenanlage beschließen, sofern sie ihr nicht widersprechen.

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter / Nutzer geschlossenen Pacht / Nutzungsvertrages.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

1. Kleingewächshaus

Ein Kleingewächshaus im Sinne dieser Gartenordnung ist ein Bauwerk, das im wesentlichen aus lichtdurchlässigen stabilen Material hergestellt ist, eine Gründung, die die Tragfähigkeit gewährleistet, besitzt und nach unten nicht versiegelt ist.

2. Versiegelte Fläche

Eine versiegelte Fläche im Sinne dieser Gartenordnung, ist die Herstellung einer wasserundurchlässigen tragfähigen Schicht wie z.B: Beton, Bitumen usw. Dazu zählen auch die Standflächen der Lauben, Terassen und Wege.

3. Grabeland

Grabeland im Sinne dieser Gartenordnung ist eine Bodenfläche, die in der Regel jährlich umgegraben wird und mit Gemüsepflanzen, Erdbeeren, Kartoffeln usw. bestellt ist.

4. Kleingärtnerisch genutzten Fläche

Bestandteile der kleingärterisch genutzten Flächen sind

- das Grabeland,

- die Standflächen der Obstbäume und Sträucher mit den Abstandsflächen sowie

- die Anpflanzungen von ein- und mehrjährigen Stauden und Blumen.

5. Zwischenpächter

Zwischenpächter ist der Inhaber des Hauptpachtvertrages mit dem Eigentümer des genutzten Grund und Bodens.

Anlage 2

Sorte

Art

Stamm-höhe bis

Reihen-entfernung

Abstand in der Reihe

Mindest-entfernung von der Grenze

in cm

in m

in m

in m

Apfel

Niederstämme

60

3,50 - 4,00

2,50 - 3,00

2,00

Viertelstämme

80

Einzelbaum

3,00

Birne

Niederstämme

60

3,00 - 4,00

3,00 - 4,00

2,00

Viertelstämme

80

Einzelbaum

3,00

Quitte

3,00 - 4,00

2,50 - 3,00

2,00

Sauerkirsche

Niederstamm

60

4,00

4,00 - 5,00

2,00

Pflaume

Niederstamm

60

3,50 - 4,00

3,50 - 4,00

2,00

Pfirsich / Aprikose

Niederstamm

60

3,50 - 4,00

3,00

2,00

Süßkirsche

Einzelbaum

3,00

Obstgehölze in Heckenform und andere kleinkronige Baumformen

2,00

Johannisbeere, schwarz

Büsche

2,50

1,50 - 2,00

1,25

Johannisbeere, rot und weiß

Büsche und Stämmchen

2,00

1,00 - 1,25

1,00

Stachelbeere

Büsche und Stämmchen

2,00

1,00 - 1,25

1,00

Himbeere in Spaliererziehung

1,50

0,40 -0,50

0,75

Brombeere in Spaliererziehung

rankend

2,00

2,00

1,00

Brombeere in Spaliererziehung

aufrechtstehend

1,50

1,00

0,75

Ziergehölze und -hecken

1,00

 

 
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